Auf dieser Seite findest du die wichtigsten Informationen rund um's BAföG alphabetisch aufgelistet.
Der Abbruch des Studiums ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen, die Exmatrikulationsbescheinigung ist vorzulegen.
Alle Änderungen (z. B. Adressänderung, Änderung der Bankverbindung, Änderungen bei Geschwisterkindern, etc.) sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wenn dein Ehepartner oder deine Eltern jetzt weniger Einkommen haben als vor 2 Jahren, dann stelle unbedingt einen Aktualisierungsantrag (Formblatt 7). Das kannst du jederzeit während deines Bewilligungszeitraums machen.
Die Förderungshöhe wird dann neu berechnet und du erhältst ggf. einen höheren Förderungsbetrag.
Hinweis: Es handelt sich um einen zusätzlichen Antrag (Formblatt 7).
Lass dich hierzu unbedingt von uns beraten!
Prinzipiell gilt: Wer bei Beginn des Studiums das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist förderungsfähig.
Stelle deinen Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst früh und im besten Fall bis spätestens zum Ende des Monats, in dem dein Studium begonnen hat.
BAföG erhältst du frühestens in dem Monat, in dem du den Antrag gestellt hast - nicht aber vor Beginn deiner Ausbildung oder rückwirkend.
Einen Folgeantrag solltest du so früh wie möglich stellen, im besten Fall jedoch bis Ende des Monats, der auf den letzten Monat im vorherigen Bewilligungszeitraum folgt
Beispiel:
Dein aktueller Bewilligungszeitraum läuft von 10/2025 bis 09/2026. Rechtzeitig stellst du einen Folgeantrag bis zum 30.10.2026, bestenfalls liegt der Antrag bereits am 31.07.2026 nahezu vollständig bei uns vor.
Für einen Folgeantrag genügt es i.d.R., wenn du das Formblatt 9 und eine Immatrikulations-bescheinigung einreichst. Dazu müssen deine Eltern das Formblatt 3 und Einkommensnachweise für das vorletzte Kalenderjahr vorlegen.
Das Formblatt 9 kann an Stelle des Formblattes 1 dann eingereicht werden, wenn sich hinsichtlich Familienstand, Krankenversicherung, Einkommen und Vermögen zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum keine Änderungen ergeben haben und keine zeitliche Förderlücke entsteht.
Das BAföG unterstützt dich auch, wenn du ein Auslandssemester planst oder komplett im Ausland studieren willst. Förderung ist auch für Schüler und bei Praktika im Ausland möglich.
Den Antrag auf Auslands-BAföG solltest du früh genug (mindestens 6 Monate vorher!) beim zuständigen Auslands-BAföG-Amt stellen.
Wir sind zuständig, wenn du eine Ausbildung in den folgenden Ländern planst
Armenien
Aserbaidschan
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Lettland
Litauen
Moldau
Polen
Rumänien
Russische Föderation
Slowakei
Tadschikistan
Tschechische Republik
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan
Weißrussland
Die Höhe der Förderung hängt i. d. R. vor allem davon ab, wie hoch das Einkommen der Eltern (ggf. Ehepartner/-in) ist. Außerdem kommt es auf die Höhe deines Einkommens und Vermögens an.
Weitere Informationen findest du unter www.bafoeg.de
Die konkrete BAföG-Berechnung für jeden Einzelfall ist komplex und teilweise auch kompliziert. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von (Sonder-)Regelungen, die in einer Zusammenfassung wie dieser nicht darstellbar sind. Daher ist eine fundierte persönliche Beratung umso wichtiger.
BAföG wird in aller Regel für ein Jahr, d.h. also zwei Semester oder 12 Monate bewilligt. Sollte im Einzelfall ein kürzerer oder längerer Bewilligungszeitraum (maximal 15 Monate) festgesetzt werden, so gibt es hierfür stets rechtliche oder verwaltungstechnische Gründe wie z.B. den Ablauf der Regelstudienzeit, den Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis oder schlicht das Datum der Antragstellung.
Über die Bewilligung oder auch Ablehnung ergeht in jedem Fall ein Bescheid. Etwaige Förderungsbeträge werden daraufhin monatlich im Voraus überwiesen.
Die BAföG-Förderung besteht zu 50% aus einem Zuschuss (Geschenk vom Staat!) und zu 50% aus einem zinslosem Staatsdarlehen. Außerdem ist der maximale Rückzahlungsbetrag auf 10.010 € gedeckelt. Mehr musst du also nicht als diesen Betrag zurückzahlen, egal wie viel oder wie lange du BAföG erhalten hast. Wer z.B. über 5 Jahre den BAföG-Höchstsatz erhält, hat um die 60.000 € Förderung erhalten und zahlt trotzdem nicht mehr als 10.010 € zurück, also nur gut ein Sechstel. Damit das BAföG sicher die günstigste Art, ein Studium zu finanzieren.
Die Rückzahlung beginnt regelmäßig fünf Jahre nach deinem ersten Studienabschluss und erfolgt in bequemen Monatsraten von je 130 €.
Achtung: Adressänderungen sind dem BVA unverzüglich mitzuteilen.
Weitere Informationen zum Thema Rückzahlung findest du unter www.bundesverwaltungsamt.de
Alle Downloads findest du auf unserer Downloadseite unter der Rubrik BAföG.
Ehepartner und beide leiblichen Elternteile (nicht berechnungsrelevant: Stiefeltern) müssen ihr Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr im Formblatt 3 erklären und nachweisen.
Beispiel:
Du stellst einen Antrag für 10/2026 bis 09/2027 → somit ist das Einkommen der Eltern/ Ehepartner/-in für das Jahr 2024 zu erklären und nachzuweisen.
Sollte das derzeitige Einkommen der Eltern wesentlich niedriger sein, kannst du zusätzlich einen Aktualisierungsantrag (Formblatt 7) stellen.
Innerhalb von 12 Kalendermonaten kannst du 7.236,00 € (monatlich bis 603 €) brutto nebenher verdienen, ohne dass vom BAföG etwas abgezogen wird.
Sollte sich dein Einkommen gegenüber deiner Erklärung im Formblatt 1 im Laufe des Bewilligungszeitraumes verändern, teilst du uns das umgehend mit.
Am Ende des Bewilligungszeitraums reichst du alle Verdienstbescheinigungen und sonstige Nachweise für diesen Zeitraum bei uns ein, so dass wir das tatsächliche Einkommen nochmals prüfen können.
übliche Nachweise sind:
vollständige Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Finanzamtes
elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Gehaltszettel (Verdienstbescheinigung)
Rentenbescheide, Rentenbezugsbescheinigungen
Leistungsbescheinigungen von Arbeitsamt und Krankenkasse mit Angabe des Leistungszeit-raumes und dem Leistungsbetrag
Elternunabhängiges BAföG bekommst du, wenn du
das Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginnst ODER
nach einer zumindest dreijährigen Lehre mindestens weitere drei Jahre lang erwerbstätig warst und dich aus dieser Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konntest. War die Lehre kürzer als drei Jahre, so muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger gewesen sein. In der Summe müssen also mindestens 72 Monate nachgewiesen werden ODER
nach Vollendung des 18. Lebensjahres insgesamt mindestens fünf Jahre lang erwerbstätig warst und dich aus dieser Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konntest.
Hinweis:
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten des Wehr‑, Zivil- oder Ersatzdienstes sowie der Haushaltsführung bei gleichzeitiger Pflege und Erziehung zumindest eines Kindes unter 14 Jahren.
Im Falle der Berufstätigkeit kann es sich auch um mehrere unterschiedliche Tätigkeiten gehandelt haben. Es müssen keine sozialversicherungspflichtigen oder Vollzeitbeschäftigungen sein. Entscheidend ist hier vielmehr, dass der durchschnittliche Bruttomonatslohn mindestens 1.026,00 € beträgt (= Bedarf eines nicht selbst Krankenversicherten Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, zzgl. 20 Prozent).
Ein erster Fachrichtungswechsel ist bis zum Ende des 3. Semesters i.d.R. ohne Begründung möglich.
Ein Wechsel ab dem 4. Fachsemester ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Hierzu solltest du dich unbedingt von uns beraten lassen.
Achtung: Ein Fachrichtungswechsel im Master ist nicht möglich.
Solltest du für dein Studium doch länger brauchen und dies nicht also nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen, könnte das Flexi-Semester (§ 15 Abs. 4 BAföG) die Lösung sein.
Die Förderung eines weiteren Semesters ist damit ohne Angabe von Gründen einmalig im Bachelor oder Master auf Antrag (Formblatt 10) möglich.
Die Förderung ist grundsätzlich bis zum Ende der Regelstudienzeit deines Studiengangs möglich (vgl. Studienbescheinigung).
Solltest du darüber hinaus studieren und BAföG benötigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Flexibilitätssemester
Förderung bei vorliegen wichtiger Gründe (z. B. bei Schwangerschaft, Kindererziehung,
Gremientätigkeit, etc.)
Studienabschlusshilfe (Volldarlehen)
Bitte teile Änderungen immer unverzüglich mit (z. B. Ausbildungsbeginn, -ende).
Eine Eintragung im Formblatt 3 ist dann nicht erforderlich, sofern Geschwister ihren Lebens-unterhalt vollständig selbst erwirtschaften können.
Für verschiedene Lebensumstände kann es zusätzliche Freibeträge beim Einkommen der Eltern geben, z. B. bei vorliegendem Grad der Behinderung oder der Pflege von Großeltern.
Wechselst du die Hochschule, musst du uns das unverzüglich mitteilen und bei dem dann zuständigen BAföG-Amt einen neuen Antrag stellen.
Um ab dem 5. Fachsemester weiterhin Leistungen nach dem BAföG erhalten zu können, muss einmalig nachgewiesen sein, dass du die bis dahin üblichen Leistungen in deinem Studiengang erbracht hast.
Zwei Zeitpunkte sind möglich:
Bescheinigung über den Leistungsstand des 4. FS (erbracht bis zum Ende des 4. FS) oder
Bescheinigung über den Leistungsstand des 3. FS (erbracht bis zum Ende des 3. FS).
Die Erstellung des Nachweises während des 4. Fachsemesters hat den Vorteil, dass du die Bescheinigung mit den übrigen Antragsunterlagen rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes vorlegen kannst, so dass nach Möglichkeit eine Zahlungsunterbrechung bei der Förderung vermieden werden kann.
Um dir die höhere Wohnpauschale zahlen zu können, muss belegt sein, dass du nicht mehr im Haushalt der Eltern lebst. Dazu benötigen wir die Kopie des Mietvertrages oder eine Meldebestätigung.
Vom Mietvertrag brauchst du aber nicht alle Seiten zu kopieren, sondern nur die wichtigsten (Mietparteien, Adresse, Mietbeginn, Unterschriften).
Grundsätzlich musst du uns alle Nebentätigkeiten und Einkünfte mitteilen. Siehe hierzu auch „Einkommen Studierender“.
Für ein verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum hast du in der Regel einen Anspruch auf Förderung, da es fester Bestandteil der Ausbildung ist.
Handelt es sich hingegen um ein freiwilliges Praktikum während des Studiums, hängt dein Anspruch davon ab, ob es während der Vorlesungszeiten absolviert wird oder nicht. Wer in den Semesterferien freiwillig Berufserfahrung sammelt und sich mithilfe eines Praktikums weiterbildet, behält seinen Anspruch auf BAföG. Fällt das freiwillige Praktikum allerdings in die Vorlesungszeit, verlierst du unter Umständen deinen Förderungsanspruch. Stimme dich vorsorglich vorher mit deinem zuständigen Bearbeiter bzw. deiner Bearbeiterin ab.
Sollte ein Anspruch auf Förderung bestehen, mindert die Praktikumsvergütung in der Regel den Förderungsanspruch. Egal ob freiwillig oder verpflichtend, führst du ein Praktikum durch, muss dies mitgeteilt werden und der entsprechende Vertrag in Kopie eingereicht werden.
Wer BAföG erhält und nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die dafür erforderliche Bescheinigung hierfür erhältst du automatisch mit deinem Bescheid.
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben einen Förderungsanspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen des Gesetztes vorliegen.
Auch ausländische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Bei Fragen kontaktiere uns gern.
Wenn du ein Stipendium von einem der Begabtenförderungswerke (z. B. Studienstiftung des Deutschen Volkes, Konrad Adenauer-Stiftung o. ä.) erhältst, entfällt die Förderung nach dem BAföG.
Sobald das Stipendium bewilligt wurde, muss du uns dies unter Vorlage des Bewilligungsschreibens bekannt geben.
Andere Stipendien werden als Einkommen ganz oder teilweise angerechnet. Ein entsprechender Nachweis ist einzureichen.
… das ist eine einmalige Zahlung von 1.000 € für Erstsemester-Studis unter 25 Jahren, die bis zum Studienbeginn Sozialleistungen bezogen haben.
Die Beantragung erfolgt ausschließlich über bafoeg-digital.de. Wie genau die Voraussetzungen zur Beantragung aussehen, findest du unter Studienstarthilfe.
Wenn du ein Urlaubssemester planst, musst du das dem BAföG-Amt umgehend mitteilen, denn während einer Beurlaubung steht dir gemäß BAföG keine Förderung zu. Informierst du das Amt nicht, wird das gezahlte Geld für dieses Semester mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen zurückgefordert und du riskierst außerdem eine Ordnungswidrigkeitsstrafe.
Der Erhalt von BAföG während eines Auslandssemesters, für das man an der Heimathochschule beurlaubt ist, ist jedoch möglich, wenn die übrigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Während dieser Studienphase liegt in der Regel eine Einschreibung an einer ausländischen Hochschule vor.
Die Höhe der BAföG-Förderung ist unter anderem auch von der Höhe deines Vermögens abhängig. Von deinem Vermögen bleiben 15.000 € anrechnungsfrei. Nach dem 30. Lebensjahr werden sogar 45.000 € freigestellt. Für Verheiratete oder Studierende mit Kindern erhöht sich dieser Schonbetrag nochmals.
Liegt dein Vermögen oberhalb dieser Beträge, entfällt dein BAföG-Anspruch nicht unmittelbar. Jedoch werden die übersteigenden Beträge gegen die BAföG-Förderung angerechnet.
Liegt der Gesamtwert deines Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung unter 10.000 Euro, kann die Erklärung zur vereinfachten Vermögensfeststellung abgegeben werden bzw. im Formblatt 1 die entsprechende Erklärung abgegeben werden. In diesem Fall müssen keine weiteren Vermögensnachweise wie Kontoauszüge, Depotstände, etc. vorgelegt werden.
Solltest du dein Vermögen belegen müssen, achte bitte auch auf die Aktualität deiner Nachweise. Ein Antrag auf BAföG-Förderung ist nur dann vollständig, wenn deine eingereichten Vermögensnachweise, wie beispielsweise Konto-/Depotauszüge, nicht mehr als 14 Tage vom Antragstag abweichen.
Auf Vermögensnachweisen und Nachweisen zu digitalem Vermögen/Wallets müssen immer Konto-/Walletinhaber sowie die Datumsangabe erkennbar sein. Screenshots sind keine geeigneten Nachweise!
Aus Datenschutzgründen dürfen Auskünfte nur an dich selbst erfolgen. Auch kannst nur du selbst Anträge stellen oder Widerspruch erheben. Soll dies eine Person deines Vertrauens im Vertretungsfall für dich übernehmen können, musst hierzu eine schriftliche Vollmacht erteilen und bei uns einreichen.
Einen entsprechenden Vordruck findest du hier....
Nach § 11 Abs. 2 BAföG sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, sowie Einkommen seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und seiner Eltern in dieser Reihenfolge auf den Bedarf des Auszubildenden für den Lebensunterhalt und die Ausbildung anzurechnen. Der Differenzbetrag zwischen dem Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen wird als Ausbildungsförderung ausgezahlt.
Sollten die Eltern oder ein Elternteil den ermittelten Anrechnungsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe leisten, besteht nach § 36 Abs. 1 BAföG die Möglichkeit, Vorausleistungen zu beantragen. Dies gilt auch, wenn die Eltern die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen und deshalb deren Anrechnungsbetrag nicht ermittelt werden kann (§ 36 Abs. 2 BAföG). Zuvor solltest du deine Eltern jedoch über deine Ausbildung informiert und zur Mitwirkung aufgefordert haben.
Hierzu solltest du dich unbedingt von uns beraten lassen.
Wenn dir dein BAföG-Bescheid fehlerhaft erscheint, kannst du gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch muss schriftlich, mit deiner eigenhändigen Unterschrift versehen und innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid zugegangen ist, bei uns eingehen (eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend). Außerdem musst du deinen Widerspruch begründen.
Bevor du Widerspruch einlegst, empfehlen wir dir, dich bei uns zu melden. So können Missverständnisse geklärt werden und wir können dir den Bescheid nochmals erklären. Meistens findet sich so eine schnellere Lösung deines Problems. ;o)
Inlands-BAföG kannst du beim Studierendenwerk Chemnitz-Zwickau beantragen, wenn du einer der folgenden Hochschulen studierst:
Technische Universität Chemnitz
Westsächsische Hochschule Zwickau
Duale Hochschule Sachsen (alle Standorte)
Auslands-BAföG kannst du beim Studierendenwerk Chemnitz-Zwickau beantragen, wenn du einen Auslandsaufenthalt in einer der unter „Auslandsaufenthalt“ aufgeführten Ländern planst.
Das für andere Studienorte zuständige BAföG-Amt findest du unter studierendenwerke.de